ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
 
Den Schutz deiner personenbezogenen Daten nehmen wir sehr ernst. Wir halten uns strikt an die gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes in der geltenden Fassung. Im Folgenden möchten wir dich umfassend und transparent über die Verarbeitung deiner personenbezogenen Daten durch uns als verantwortlichen Verein informieren. Bei Fragen oder Anregungen kontaktiere uns bitte unter der unten angegebenen Adresse. 
 
Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten 
Der Begriff „Verarbeitung“ umfasst jegliche Handhabung personenbezogener Daten, etwa ihre Erhebung, das Ordnen, Speichern, Übermitteln, Verändern bis hin zur Löschung und endgültigen Vernichtung. Wenn du uns personenbezogene Daten außerhalb eines Vertrages zur Verfügung stellst, so verarbeiten wir diese Daten zu dem Zweck, den wir dir bereits bei der Erhebung der Daten mitgeteilt haben. In der Regel holen wir in diesem Fall zuvor deine Einwilligung ein, z.B. bei der Anmeldung zum Newsletter-Versand. Die Weitergabe an andere Unternehmen erfolgt dann nur, soweit dies auch von deiner Einwilligung gedeckt ist. In Einzelfällen können wir auch gesetzlich verpflichtet oder aufgrund unserer überwiegenden Interessen berechtigt sein, deine personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Diesfalls machen wir dies dir gegenüber, soweit möglich, transparent. Solltest du einen Vertrag mit uns abgeschlossen haben, so verwenden wir die von dir angegebenen Daten insoweit, als dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn die Vertragserfüllung dies erfordert. In beiden Fällen (innerhalb und außerhalb eines Vertrages) erfolgt eine Verarbeitung deiner Daten für andere Zwecke als den ursprünglichen Zweck nur, wenn diese anderen Zwecke mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar sind. 
 
Löschung der von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten
In der Regel und sofern möglich geben wir dir die Dauer der Speicherung bereits bei der Erhebung deiner Daten bekannt. Andernfalls werden deine personenbezogenen Daten von uns gelöscht, sobald kein Grund mehr für die weitere Verarbeitung oder Speicherung vorliegt. Außerdem kannst du selbstverständlich zu jedem anderen Zeitpunkt die Löschung deiner Daten begehren (siehe unten im Punkt „Betroffenenrechte“). Wenn wir gesetzlich zur weiteren Aufbewahrung deiner Daten verpflichtet sind (etwa aufgrund abgabenrechtlicher Bestimmungen), erfolgt die Löschung nach Ablauf dieser gesetzlichen Aufbewahrungsfrist. 
 
Betroffenenrechte / Deine Rechte zum Schutz deiner persönlichen Daten
In Bezug auf deine von uns verarbeiteten, personenbezogenen Daten steht dir eine Reihe von Rechten zu. All diese Rechte kannst du kosten- und formlos (per E-Mail, telefonisch oder postalisch), gegebenenfalls nach Nachweis deiner Identität, unter der unten angegebenen Adresse geltend machen. Deine Rechte im Einzelnen:
 
• Recht auf Auskunft: Du kannst jederzeit formlos Auskunft über die von uns verarbeiteten, deine Person betreffenden Daten verlangen. In diesem Fall teilen wir dir schriftlich mit, welche Daten wir über dich gespeichert haben, für welche Zwecke wir diese verwenden, an welche Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern wir diese weitergeben und wie lange wir beabsichtigen, diese noch zu speichern. Wir werden deinem Auskunftsansuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats nachkommen. 
• Recht auf Löschung: Du hast das Recht, jederzeit formlos die Löschung deiner von uns verarbeiteten Daten zu begehren. Diesem Ansuchen kommen wir nach, sofern deine Daten für den Erhebungszweck nicht mehr notwendig sind, du eine allenfalls bestehende Einwilligung widerrufst, bei unrechtmäßigen Datenverarbeitungen oder wenn die Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. 
• Recht auf Berichtigung: Sollten wir irrtümlich unrichtige oder unvollständige Daten über dich verarbeiten, so berichtigen wir diese selbstverständlich. Dazu reicht ein an uns gerichteter, formloser Antrag aus. 
• Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Wenn zwar die Löschung deiner Daten nicht möglich ist bzw. dies von dir nicht gewünscht wird, du aber einer über die Speicherung der Daten hinausgehenden Nutzung nicht zustimmst, haben wir die Pflicht, auf deinen Antrag hin die weitere Verarbeitung deiner personenbezogenen Daten einzuschränken. 
• Recht auf Datenübertragbarkeit: Wir stellen dir die von uns über dich gespeicherten Daten, die wir aufgrund eines Vertrages oder aufgrund deiner Einwilligung erhalten haben, auf deinen formlosen Antrag hin kostenlos in einem gebräuchlichen Dateiformat zur Verfügung. Du kannst diese Daten für eigene Zwecke verwenden und sie an zukünftige Vertragspartner weitergeben. Wir übernehmen – sofern du dies wünschst und es technisch machbar ist – auch direkt die Übertragung deiner Daten an einen von dir namhaft gemachten Adressaten. In diesem Fall informieren wir dich nach erfolgter Übertragung. Deinem Antrag kommen wir unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach. 
• Recht auf Widerspruch: Wenn wir deine Daten aufgrund eines öffentlichen Interesses oder unserer berechtigten Interessen oder zu Zwecken des Direktmarketings verarbeiten, hast du das Recht, der weiteren Datenverarbeitung zu diesen Zwecken zu widersprechen. Wir stellen die entsprechende Datenverarbeitung dann ein, sofern keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung nachgewiesen werden können oder die Verarbeitung nicht der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.
 
Beschwerderecht
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das österreichischen Datenschutzgesetz in der jeweils geltend Fassung gewährleisten dir die oben genannten Rechte im Bereich Datenschutz. Wenn du der Ansicht bist, durch uns in einem dieser Rechte verletzt worden zu sein, hast du die Möglichkeit, dich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu beschweren. In Österreich ist dafür die Österreichische Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8, 1080 Wien, zuständig. Ansprüche gegen uns, die dir aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen zustehen, bleiben davon unberührt.
 
 
DETAILLIERTE INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
 
Datenverarbeitung zur Übermittlung der Onlineinhalte
- IP-Adresse (teilanonymisiert), aufgerufene URL, Referrer, Zeitstempel, Browserinformation für Statistiken (betrifft alle BesucherInnen der Webseite)
 
Datenverarbeitung
- Vor- und Nachname, Jahrgang zum Erstellen von SpielerInnen-Listen und Weitergabe an die SchiedsrichterInnen vor Ort beim Spiel (betrifft LizenzspielerInnen und Nachwuchs)
- Vor- und Nachname, Mailadresse, Telefonnummer, teils Adresse für administrative Funktionen wie Spieleingabe, Schiedsrichtereinteilung, etc. (betrifft die meisten SpielerInnen und UserInnen des Webtools)
- Cookies, die jeweils für die aktuelle Sitzung gelten zum Bereitstellen der korrekten Inhalte (betrifft alle BesucherInnen der Webseite)
 
Datenverarbeitung Mitgliederverwaltung
- Geschlecht, Titel, Name, Geburtsdatum, Anschrift, Kommunikation (Email, Telefon, Fax, Website), Bankverbindung, Vereinszugehörigkeit zur Mitgliederverwaltung und Lizenzabrechnung sowie etwaige Weitergabe an Fördergeber und Dachverband (betrifft vereinzelte Mitglieder wie Vereinsverantwortliche, ÜbungsleiterInnen, etc.)
- Vor- und Nachname, Mailadresse, Telefonnummer zum Erstellen und internen Weiterleiten von  Kommunikationslisten der Vereins- und Mannschaftsverantwortlichen (betrifft die jeweiligen Verantwortlichen)
 
Weitere Informationen
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Haftungsausschluss

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Statuten des Vereins

Volleyballclub Dornbirn (VC Dornbirn)

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1)    Der Verein führt den Namen „Volleyballclub Dornbirn“ („VCD“)

2)    Er hat seinen Sitz in Dornbirn und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf die Stadt Dornbirn

3)    Der Verein ist Mitglied des ASVÖ.

 

§ 2: Zweck

 

1)    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

  1. den Zusammenschluss von      Personen, die sich der Förderung, Pflege und Ausübung des Volleyballsports      widmen
  2. die Förderung des      Gemeinwohls auf sportlichem Gebiet (inkl. Teilnahme an nationalen und      internationalen Meisterschaften)
  3. die Bereicherung des      Lebens durch sportliche Veranstaltungen
  4. die Förderung der      körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder
  5. die Nachwuchsförderung
  6. die Zusammenarbeit mit      anderen Vereinen und Verbänden
  7. die Öffentlichkeitsarbeit

 

2)    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

1)    Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2)    Folgende ideelle Mittel dienen dem Vereinszweck:

a. Abhaltung sportlicher Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von

    Turnieren, Wettbewerben, Meisterschafts- und Freundschaftsspielen etc.,

b. regelmäßige Trainingsveranstaltungen, die von Trainern geleitet werden

c. die Schaffung von Voraussetzungen (Errichtung und Ausgestaltung von

    Spiel- und Sportanlagen) für die Ausübung des Vereinszweckes,

d. die Mitwirkung bei sportlichen Veranstaltungen im In- und Ausland,

    die Durchführung und Beschickung von Leistungskursen für Aktive sowie

    zur Aus- und Fortbildung der Fach- und Lehrwarte und der Funktionäre 

    sowie Trainern im Bereich des Volleyballsports,

  1. Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen,
  2. die Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, etc.,
  3. Betrieb einer Internet-Domain und Homepage,
  4. Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern, Ausflüge, Wanderungen und gesellige Veranstaltungen jeglicher Art

3)    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Geld- und Sachspenden
  3. Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen
  4.  Zuteilung von Sportförderungsbeiträgen
  5. Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  6. Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien und Merchandising-Artikeln)
  7. Werbung jeglicher Art
  8. Sportlerablösen
  9. Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereins bzw. seiner Mitglieder)
  10. Nenngelder, Trainings-, Kurs-, Camps-, Lehrgangs- und sonstige Aktivbeiträge
  11. Vermietung von Sportanlagen und Geräten
  12. Zinserträge und Wertpapiere
  13. Erbschaften und Schenkungen
  14. Erträge aus der Beteiligung an Unternehmen
  15. Eigenleistungen von Mitgliedern

 

$ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder

2)    Aktive Mitglieder sind jene, die am Vereinsleben teilnehmen bzw. eine Funktion im Verein bekleiden.

3)    Passive Mitglieder sind solche, die den Verein in jeder möglichen Form fördern und unterstützen.

4)    Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

1)    Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.

2)    Über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Jahreshauptversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2)    Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich, schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

3)    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

4)    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Jahreshauptversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Jahreshauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1) Rechte

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
  2. Das Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den aktiven und den Ehrenmitgliedern zu.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Jahreshauptversammlung verlangen
  5. Die Mitglieder sind in jeder Jahreshauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Jahreshauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

2) Pflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt wird.
  2. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  3. Die aktiven und passiven Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Jahreshauptversammlung

 

1)    Die Jahreshauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt.

2)    Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Jahreshauptversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5) zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2) dritter Satz dieser Statuten),
  4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2) letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Jahreshauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

4)    Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens drei Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

5)    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6)    Bei der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7)    Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Jahreshauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9)    Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Jahreshauptversammlung

 

Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  1. Beschlussfassung über den      Voranschlag;
  2. Entgegennahme und      Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter      Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl, Bestellung und      Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von      Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der      Mitgliedsbeiträge für aktive und für passive Mitglieder
  7. Verleihung und      Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über      Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und      Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

1)    Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Vizeobmann/Vizeobfrau, Schriftführer/in sowie Kassier/in und Beiräten.

2)    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Obmann/eine Obfrau, sowie dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin.

3)    Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine passive Jahreshauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine passive Jahreshauptversammlung einzuberufen hat.

4)    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

5)    Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

6)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

7)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

8)    Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

9)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

10) Die Jahreshauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des gesamten Vorstands an die Jahreshauptversammlung zu richten.

12) Ein Vorstandsmitglied kann auch mit mehreren Funktionen im Vorstand betraut werden, ausgenommen ist das Amt des Obmanns/der Obfrau, welches mit keiner anderen Funktion vereinbar ist.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

1)    Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

2)    Erstellung des Jahresvoranschlags, der Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

3)    Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1) und Abs. 2) lit. a – c dieser Statuten;

4)    Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

5)    Verwaltung des Vereinsvermögens;

6)    Aufnahme und Ausschluss von aktiven und passiven Vereinsmitgliedern;

7)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

8)    Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des/der Obmanns/Obfrau verantwortlich. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

1)    Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2)    Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

3)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4)    Bei Gefahr im Verzug ist der /die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5)    Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und im Vorstand.

6)    Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Jahreshauptversammlung und des Vorstands.

7)    Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

8)    Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau dessen Stellvertreter/deren Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ein anderes Mitglied des Vorstands.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

1)      Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2)      Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3)      Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

 

1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes aktives Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Sektionen

 

1)    Innerhalb des Vereins können Sektionen (z.B. Sektion Beachvolleyball) eingerichtet werden. Die Bildung einer Sektion ist nur durch Beschlussfassung in der Jahreshauptversammlung möglich. Es steht allen aktiven Mitgliedern frei, der so geschaffenen Sektion anzugehören, die Sektion selbst hat keine Entscheidungsbefugnis auf Aufnahme oder Ablehnung eines Mitglieds. Ein Mitglied kann mehreren Sektionen innerhalb des Vereins angehören.

2)    Sofern eine Sektion eingerichtet wird, so hat die Sektion aus ihren Reihen in der Jahreshauptversammlung einen Sektionsvorsitzenden zu wählen.

3)    Für die aktive Führung der Sektion ist der jeweilige Sektionsvorsitzende dem Vorstand bzw. der Jahreshauptversammlung gegenüber verantwortlich. Insbesondere der Sektionsvorsitzende zur engen Zusammenarbeit mit dem Vorstand verpflichtet und hat die der Sektion zugehörigen Mitglieder bestmöglich zu fördern und zu unterstützen. Ein Ausschluss eines Mitglieds aus einer Sektion ist der Sektion oder dem Sektionsvorsitzenden nicht möglich, sondern dem Vorstand vorbehalten. Dieser hat nach Hörung der Sektionsvorsitzenden und - so ferne dies der Vorstand für nötig erachtet - nach Hörung des in Frage stehenden Mitglieds, eine Entscheidung zu treffen. Die anschließende Anrufung des Schiedsgerichts ist möglich, diesbezüglich gelten die obigen Regelungen sinngemäß.

4)    Zum Abschluss von Rechtsgeschäften bzw. der Fertigung von Urkunden für den Verein ist eine Sektion bzw. der Sektionsvorsitzende nicht ermächtigt. Davon ausgenommen sind die mit der Sektion verbundenen üblichen Rechtsgeschäfte, welche zur Aufrechterhaltung des Sektionszweckes im Einklang stehen (z.B. Anmeldungen zu Turnieren und Abwicklung derselben, Ausstellung von Teilnahme- oder Ergebnisurkunden, Verauslagung der damit einhergehenden Beträge, kleinere Anschaffungen, etc).

 

 

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2)    Die Jahreshauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, welcher gemeinnützigen Organisation das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.Dieses Vermögen soll, auf jeden Fall einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zufallen, die innerhalb des Bundeslandes Vorarlberg das Ziel der Förderung des Volleyballsports verfolgt.

3)    Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

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Der 1. Volleyballclub Dornbirn wurde 1972 in Dornbirn gegründet; der VC Dornbirn ist somit der zweitälteste Volleyballverein in Vorarlberg (1971 wurde in Bregenz der erste Volleyballclub in Vorarlberg gegründet).

Da die meisten der damaligen Vorstandsmitglieder aus dem Bezirk Haselstauden stammten, galt der Volleyballclub als Haselstauder Ortsverein. In den Siebziger Jahren nahm der VC Dornbirn mit einer Männermannschaft in der deutschen Bodensee-Liga teil.

Nach Gründung des Vbg. Volleyballverbandes (Mitte der Siebziger Jahre) wechselte das Männerteam in die Vbg. Landesliga; in den darauffolgenden Jahren konnte mehrmals der Landesmeistertitel errungen werden. Zudem war der Verein auch mit einem Frauenteam in der Vbg. Landesliga vertreten.

In der Saison 1987/1988 und in den Saisonen 1989/1990, 1990/1991, 1991/1992, 1992/1993 sowie 1993/1994 spielte das Männerteam in der 2. Bundesliga/West. Nach Saisonende 1993/1994 wurde das Männerteam jedoch mangels Nachwuchs aufgelöst. Seit der Saison 1999/2000 stellt der VC Dornbirn bei den Männern jedoch wieder mindestens ein Landesligateam.

In den darauf folgenden Jahren wurde der Schwerpunkt in die Bereiche Nachwuchs, Frauen und Hobby gelegt. Die ersten Erfolge zeigten sich in Form von zahlreichen Landesmeistertiteln im Nachwuchsbereich. Seit der Saison 2005/2006 stellt der VC Dornbirn durchgehend ein Frauenteam in der österreichischen Bundesliga (5 Spielzeiten in der 2. Bundesliga und 2 Spielzeiten in der 1. Bundesliga).

 

Vereinserfolge in tabellarischer Übersicht:

Nachwuchs:

1994: Dritter Platz bei der Österreichischen Meisterschaft Schüler weibl. (U 15)

2003: Zweiter Platz bei der Österreichischen Meisterschaft Midi weibl. (U 13)

2005: Zweiter Platz bei der Österreichischen Meisterschaft Schüler weibl. (U 15)

2011: Dritter Platz bei der Österreichischen Meisterschaft Schüler weibl. (U 15)

 

Frauen:

1999/2000:      Landesmeister in der Vorarlberger Landesliga Damen

2004/2005:      Vize-Landesmeister in der Landesliga Damen – Aufstieg in 2. Bundesliga

2005/2006:      Teilnahme 2. Bundesliga und Erreichen Aufstiegs-Play-Off 1. Bundesliga

2006/2007:      Teilnahme 2. Bundesliga (2. Platz im Frühjahrsdurchgang der 2. BL)

2007/2008:      Teilnahme 2. Bundesliga und Erreichen Aufstiegs-Play-Off 1. Bundesliga und Aufstieg in die 1. Bundesliga (WVL)

2008/2009:      Erreichen 4. Platz in der 1. Bundesliga (WVL) mit Europacup-Platzierung

2009/2010:      Teilnahme 1. Runde Europacup (gegen Team Subotica/Serbien) und erreichen 5. Platz in der 1. Bundesliga (WVL)

2010/2011:      Teilnahme 2. Bundesliga und Erreichen Aufstiegs-Play-Off 1. Bundesliga

2011/2012:      Teilnahme 2. Bundesliga (1. Platz im Frühjahrsdurchgang der 2. BL)

 

Männer:

1987/1988:      Teilnahme 2. Bundesliga

1988/1989:      Landesmeister in der Vorarlberger Landesliga Herren und Aufstieg 2. BL

1989/1990:      Teilnahme 2. Bundesliga

1990/1991:      Teilnahme 2. Bundesliga und Erreichen Aufstiegs-Play-Off 1. Bundesliga

1991/1992:      Teilnahme 2. Bundesliga

1992/1993:      Teilnahme 2. Bundesliga

1993/1994:      Teilnahme 2. Bundesliga und Erreichen Aufstiegs-Play-Off 1. Bundesliga

2007/2008:      Landesmeister in der Vorarlberger Landesliga Herren

2010/2011:      Landesmeister in der Vorarlberger Landesliga Herren

Volleyballclub Dornbirn (VC Dornbirn oder VCD)

 

Vereinsanschrift:   Volleyballclub Dornbirn (VCD)
    Robert-Schumann-Straße 12
    6850 Dornbirn
     
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